Satzung

Satzung des "Freundeskreis der

Evangelischen Hohbuchgemeinde Reutlingen e.V."

-   Präambel
Die Zuweisungen offizieller Fördermittel durch die Evangelische Landeskirche Württemberg an die Kirchengemeinden sind rückläufig. Sie werden in den nächsten Jahren weiter zurückgehen. Die verbleibenden Gelder reichen nicht mehr aus,     um notwendige Aufgaben/Projekte in unserer Gemeinde zu finanzieren. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, gründen wir den Verein "Freundeskreis der Evangelischen Hohbuchgemeinde Reutlingen e.V.".

Der Verein hat nicht das Bestreben, in bestehende Aktivitäten der Evangelischen Landeskirche und der Gesamtkirchengemeinde Reutlingen einzugreifen. Er beabsichtigt vielmehr, mit deren Organisationen zusammen zu arbeiten und diese zu unterstützen

1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Evangelischen Hohbuchgemeinde Reutlingen e.V." und wird in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist in Reutlingen.

2 Zweck des Vereins 

Satzungszweck ist die Förderung der Religion gemäß § 52 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Gemeinde- und Jugendarbeit der Evangelischen Hohbuchgemeinde Reutlingen.

Der Verein beteiligt sich an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags, ihren Mitgliedern und Nahestehenden zukunftsorientierte Lebensperspektiven aufzuzeigen und diese zu unterstützen. Gemeinde- und Jugendarbeit soll auch bei Kürzung öffentlicher und kirchlicher Mittel gewährleistet bleiben.

Dies bedeutet beispielhaft die Organisation oder Förderung innovativer Maßnahmen, die dem in § 2 Satz 1 genannten Zweck dienen, wie Unterstützung oder Finanzierung von regelmäßigen Veranstaltungen und Sonderaktionen, Workshops, Weiterbildungsmaßnahmen, Freizeiten usw.

Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen bei Veranstaltungen aufgebracht.

Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 10) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4 Mitgliedschaft

 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand schriftlich mit Begründung Vorschläge zu unterbreiten. Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereins zu vertreten und alles zu unterlassen, was dem Wohl des Vereins abträglich ist.

6 Ende der Mitgliedschaft

 Eine Mitgliedschaft endet durch

         - Tod

         - Austritt

         - Ausschluß.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende  durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge entsteht durch einen Austritt nicht.

Ein Ausschluß aus dem Verein erfolgt:

- wenn ein Mitglied jeweils bis zum Jahresende auch nach Mahnung keinen Beitrag für das abgelaufene Kalenderjahr bezahlt hat,

- bei grobem und/oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

- wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht, oder dem Verein abträglich ist.

Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen dies Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 7 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe eines Mitgliedsbeitrags steht im Ermessen jedes Mitglieds. Ein Mindestbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Hinweis: Sobald ein Bescheid des Finanzamts Reutlingen vorliegt, nachdem der Verein als gemeinnützige Organisation anerkannt und nach §5, Absatz 1, Ziffer 9 von der Körperschaftsteuer befreit ist, erhalten die Mitglieder über die gezahlten Beiträge eine jährliche Spendenbescheinigung.

8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

         - die Mitgliederversammlung (§ 9)

         - der Vorstand ( § 11)

         - der Beirat (§ 12).

9 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Einmal jährlich, jeweils im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Der Termin wird im Hohbuchbrief bekanntgegeben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muß innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter Angaben von Gründen.

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:   

         - Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer.

         - Entlastung des Vorstands und des Beirats.

         - Wahl des Vorstands und des Beirats.

         - Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen. Sie werden jeweils
für die Prüfung der Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gewählt.

         - Festsetzung von Mindestjahresbeiträgen.

         - Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Projekte im laufenden Jahr und gibt eine Vorschau über Vorhaben für das Folgejahr.

         - Änderung des Vereinszwecks.

         - Satzungsänderungen.

         - Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt jeweils mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung andere Mehrheiten vorgesehen sind. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

         - dem/der  Vorsitzenden

         - dem/der  stellvertretenden Vorsitzenden

         - dem/der Kassenwart/in

         - dem/der Schriftführer/in

         - einem/r Beisitzer/in

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht von der Mitgliederversammlung oder vom Beirat wahrzunehmen sind.

Nach der ersten Wahl gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die anschließend vom Beirat in dessen konstituierender Sitzung und von der zweiten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Der Vorstand kann im Einzelfall über Ausgaben im Sinne des § 2 dieser Satzung bis zu 1000.- Euro entscheiden. Ausgaben, die diese Grenze überschreiten, sind in jedem Einzelfall in Projekte zusammenzufassen und dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen. Die tatsächlich erfolgten Ausgaben für Projekte/Einzelfälle sind Bestandteil des jährlichen Rechenschaftsberichts gemäß § 10 dieser Satzung.

Die Beratungen/Beschlüsse erfolgen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden - soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal im Quartal - einberufen werden. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll  festzuhalten.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder einem Gericht rechts- bzw. bestandskräftig verlangt werden, können alleine vom Vorstand beschlossen werden, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.

12 Beirat

 Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Beirat bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Seine Beratungen/Beschlüsse erfolgen in Beiratssitzungen, die vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal je Halbjahr, einzuberufen sind. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Beiratssitzungen beratend teil. Die Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten.

Der Beirat überwacht die Arbeit des Vorstands und genehmigt die entsprechend § 11 dieser Satzung vorgelegten Projekte. Er kann dem Vorstand neue Projekte gemäß § 2 dieser Satzung vorschlagen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Beirat und Vorstand entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

13 Auflösung

 Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Hohbuchgemeinde Reutlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 14 Haftung

 Für Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen..

 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am ..............

 

Im Vereinsregister eingetragen am ............